Doc.Teddy
Tja, kokolores, das ist ja alles schön und gut, aber da ist auch eine Menge Kokolores dabei, was du schreibst ...
... ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, ist erstmal irrelevant. Ein strafrechtlich relevanter Betrug kann auch ohne Vertrag passiert sein.
... Fristsetzung per Mail hilft dir schätzungsweise genau gar nicht, wenn der Gegenpart einfach bestreitet, die Mail erhalten zu haben. Lesebestätigung hilft da auch nur sehr beschränkt - ich schicke zB grundsätzlich keine Lesebestätigungen zurück (und ich kenne viele, die es genau so machen). Der sichere Weg ist das postalische Einschreiben mit Rückschein. Alleine das ist wirklich beweiskraftig.
... wenn man auf die erste Anhörung der StA (by the way, der erste Anhörungsbogen kommt in aller Regeln von der POlizei, weil die nämlich die Ermittlungsbehörde der StA ist - und diesen ersten Brief kann man getrost ignorieren, dann kommt nämlich die zweite Anhörung von der StA, die kann man nicht mehr ignorieren) nicht reagiert, dann kassiert man mit Sicherheit nicht ohne weitere Anhörung ein Urteil. Ein Urteil ergeht nämlich immer und ausschließlich nach einer mündlichen Verhandlung, und die wird man wohl als Angeklagter schon mitbekommen (zur Not wird man da polizeilich vorgeführt oder sogar in U-Haft genommen, wenn man keine Lust hat zu kommen und zur ersten Verhandlung nicht erschienen ist). Das einzige, was man kassieren kann, ist ein Strafbefehl, und den bekommt man mit einem Einspruch erst mal wieder aus dem Weg - dann kommt es allerdings zu einer mündlichen Verhandlung.
... da du ja selber darauf hinweist, dass hier viele sehr junge Leute unterwegs sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die ganze Sache beim Jugendstaatsanwalt/ Jugendrichtrer landet ... und glaub es mir: Das erste Fehlverhalten eines Jugendlichen wird so gut wie nie vor gericht gebracht.
... zur Geschäftsfähigkeit ... nach BGB ist man ab dem 7. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB). Zwar braucht man für Geschäfte, die den Minderjährigen verpflichten, die Zustimmung der Erzeihungsberechtigten (mit Ausnahme der Taschengeldgeschäfte, § 110 BGB) - aber wenn die Genehmigung der Eltern nicht erfolgt, dann darf der andere Part auch das Geld nicht behalten.
... ist kein Vertrag abgeschlossen, so gibt es auch keinen Grund, dass der andere Partner das Geld behalten kann. Das nennt sich dann "ungerechtfertigte Bereicherung", ist in § 812 BGB geregelt und bedeutet schlichtweg, dass man Geld, welches man ohne rechtlichen Grund erhalten hat, wieder herauszugeben hat. Insofern ist es nicht wirklich schlimm, wenn kein Vertrag geschlossen wurde - und auf das Wohlwollen ist man da auch nicht wirklich angewiesen.
... eine Verleumdung/ üble Nachrede liegt nur vor, wenn etwas öffentlich behauptet, was unwahr ist. Wenn man öffentlich etwas wahres behauptet, dann hat das eher weniger mit Verleumdung/ übler Nachrede zu tun. Wenn mich also jemand tatsächlich abzockt, dann darf ich das auch öffentlich sagen - mit Namensnennung.
... schließe ich mich der Empfehlung an, die Sache möglichst gütlich zu klären. Manchmal ist es aber für eine gütliche Einigung erforderlich, eine "Drohkulisse" aufzubauen, um die andere Seite erst verhandlungsbereit zu machen.
Zuletzt - ohne genauere Kenntnisse, was tatsächlich abgelaufen ist, ist es schwer, irgendwelche Handlungsempfehlungen zu geben (abgesehen davon, dass das dann schnell unerlaubte Rechtsberatung werden würde) - von daher würde ich dem geschädigten User empfehlen, erst eine gütliche Einigung zu versuchen und ann ggf. einen Anwalt zu beauftragen (in dem Wissen, dass das teuer ist).
... ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, ist erstmal irrelevant. Ein strafrechtlich relevanter Betrug kann auch ohne Vertrag passiert sein.
... Fristsetzung per Mail hilft dir schätzungsweise genau gar nicht, wenn der Gegenpart einfach bestreitet, die Mail erhalten zu haben. Lesebestätigung hilft da auch nur sehr beschränkt - ich schicke zB grundsätzlich keine Lesebestätigungen zurück (und ich kenne viele, die es genau so machen). Der sichere Weg ist das postalische Einschreiben mit Rückschein. Alleine das ist wirklich beweiskraftig.
... wenn man auf die erste Anhörung der StA (by the way, der erste Anhörungsbogen kommt in aller Regeln von der POlizei, weil die nämlich die Ermittlungsbehörde der StA ist - und diesen ersten Brief kann man getrost ignorieren, dann kommt nämlich die zweite Anhörung von der StA, die kann man nicht mehr ignorieren) nicht reagiert, dann kassiert man mit Sicherheit nicht ohne weitere Anhörung ein Urteil. Ein Urteil ergeht nämlich immer und ausschließlich nach einer mündlichen Verhandlung, und die wird man wohl als Angeklagter schon mitbekommen (zur Not wird man da polizeilich vorgeführt oder sogar in U-Haft genommen, wenn man keine Lust hat zu kommen und zur ersten Verhandlung nicht erschienen ist). Das einzige, was man kassieren kann, ist ein Strafbefehl, und den bekommt man mit einem Einspruch erst mal wieder aus dem Weg - dann kommt es allerdings zu einer mündlichen Verhandlung.
... da du ja selber darauf hinweist, dass hier viele sehr junge Leute unterwegs sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die ganze Sache beim Jugendstaatsanwalt/ Jugendrichtrer landet ... und glaub es mir: Das erste Fehlverhalten eines Jugendlichen wird so gut wie nie vor gericht gebracht.
... zur Geschäftsfähigkeit ... nach BGB ist man ab dem 7. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB). Zwar braucht man für Geschäfte, die den Minderjährigen verpflichten, die Zustimmung der Erzeihungsberechtigten (mit Ausnahme der Taschengeldgeschäfte, § 110 BGB) - aber wenn die Genehmigung der Eltern nicht erfolgt, dann darf der andere Part auch das Geld nicht behalten.
... ist kein Vertrag abgeschlossen, so gibt es auch keinen Grund, dass der andere Partner das Geld behalten kann. Das nennt sich dann "ungerechtfertigte Bereicherung", ist in § 812 BGB geregelt und bedeutet schlichtweg, dass man Geld, welches man ohne rechtlichen Grund erhalten hat, wieder herauszugeben hat. Insofern ist es nicht wirklich schlimm, wenn kein Vertrag geschlossen wurde - und auf das Wohlwollen ist man da auch nicht wirklich angewiesen.
... eine Verleumdung/ üble Nachrede liegt nur vor, wenn etwas öffentlich behauptet, was unwahr ist. Wenn man öffentlich etwas wahres behauptet, dann hat das eher weniger mit Verleumdung/ übler Nachrede zu tun. Wenn mich also jemand tatsächlich abzockt, dann darf ich das auch öffentlich sagen - mit Namensnennung.
... schließe ich mich der Empfehlung an, die Sache möglichst gütlich zu klären. Manchmal ist es aber für eine gütliche Einigung erforderlich, eine "Drohkulisse" aufzubauen, um die andere Seite erst verhandlungsbereit zu machen.
Zuletzt - ohne genauere Kenntnisse, was tatsächlich abgelaufen ist, ist es schwer, irgendwelche Handlungsempfehlungen zu geben (abgesehen davon, dass das dann schnell unerlaubte Rechtsberatung werden würde) - von daher würde ich dem geschädigten User empfehlen, erst eine gütliche Einigung zu versuchen und ann ggf. einen Anwalt zu beauftragen (in dem Wissen, dass das teuer ist).